SiGeKo

Der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator
gem. Baustellenverordnung (BaustellV) i.d.F.v. 01.07.1998
Sicherheits- und Gesundheitskoordinator

Dipl.-Ing. (FH) Architekt Holger Kwoczek AKN
Windmühlenweg 2
37115 Duderstadt / Breitenberg
Tel. 05527 / 98770
Fax 05527 / 987720
E-Mail: Kwoczek@t-online.de

Verordnung über Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen
Baustellenverordnung (BaustellV) i.d.F.v. 01.07.1998

Die Verordnung dient der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Die wichtigsten Forderungen:

  1. Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach §4 des Arbeitsschutzgesetzes bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens (§2 Abs. 1)
  2. Vorankündigung spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle, wenn (a) voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden. (b) Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. (§2 Abs. 2)
  3. Im Fall 2 (a) oder wenn mehrere Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten anstehen ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Der Plan muss die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten enthalten (§2 Abs. 3)Besonders gefährliche Arbeiten (nach §2 Abs.3) liegen vor bei:- Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben/Gräben mit einer Tiefe > 5m oder des Absturzes aus einer Höhe > 7m
    – explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden, erbgutveränderden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG (26.11.90)
    – ionisierende Strahlung, die Kontroll-/Überwachungsbereiche im Sinne der Strahlenschutz- sowie Röntgenverordnung erfordern.
    – Abstand < 5m von Hochspannungsleitungen – unmittelbarer Gefahr des Ertrinkens – Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau – Einsatz von Tauchgeräten, Arbeiten in Druckluft – Einsatz von Sprengstoff oder Sprengschnüren – Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen >10 t Einzelgewicht
  4. Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere Koordinatoren zu bestellen (§3 Abs. 1)
  5. Der Koordinator hat u. a. eine Unterlage mit bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen (§3 Abs. 2 Nr. 3)
  6. Zuständig für die vorstehenden Maßnahmen ist der Bauherr oder ein durch ihn beauftragter eigenverantwortlicher Dritter (§4)